OGH: § 182a ZPO – Verletzung des Überraschungsverbots
Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte
§ 182a ZPO
GZ 10 ObS 53/13m, 28.05.2013
OGH: Bei der gerügten Verletzung des Überraschungsverbots handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Rechtsfrage. Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nach stRsp nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben. Gelangt das Berufungsgericht - wie hier im Falle eines Berufsschutzes der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, kann von einer „Überraschungsentscheidung“ iSd Revisionsausführungen keine Rede sein. Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte.