03.07.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG

Darauf, ob die Begründung der Berufung stichhältig ist, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse des Rechtsmittels nicht an


Schlagworte: Berufung, begründeter Berufungsantrag
Gesetze:

§ 63 AVG

GZ 2012/03/0173, 19.03.2013

 

VwGH: Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Zu dieser Vorschrift vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass an die Begründung eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Die Berufung muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

 

Im Beschwerdefall ließ schon die Berufung der Bf vom 1. Oktober 2012 hinreichend deutlich erkennen, dass sie die Aufhebung des behördlich verhängten Waffenverbots anstrebte und den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt sowie die daraus gezogenen Schlüsse (Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen) für unrichtig ansah. Diese Überlegungen wurden von der Bf in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2012 noch weiter ergänzt.

 

Darauf, ob diese Begründung der Berufung stichhältig ist, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse des Rechtsmittels nicht an.

 

Ausgehend davon entsprach die Berufung der Bf aber den Erfordernissen des § 63 Abs 3 AVG. Es bedurfte weder eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs 3 AVG noch durfte nach dessen Beantwortung davon ausgegangen werden, dass die Berufung mangels Erfüllung des Auftrags zurückzuweisen sei.