VwGH: Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
Wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen, greifen für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz
§ 14 SPG, § 3 AVG
GZ 2013/01/0059, 29.05.2013
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Bf seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, die auch im angefochtenen Bescheid angeführt ist.
VwGH: Gem § 14 Abs 1 erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 leg cit enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz greifen.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die belBeh, in deren Amtssprengel der Bf seinen Wohnsitz nicht hat, unter Zugrundelegung des § 14 SPG iVm § 3 Z 3 AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung angenommen hat.