OGH: Zur Frage der Überprüfbarkeit eines vorläufigen Mietzinses vor Endabrechnung einer Sanierung größeren Umfangs
Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus; der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte „vorläufige“ Mietzins unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Prüfung
§ 2 WGG, §§ 62 ff WWFSG 1989, §§ 15 ff MRG, § 59 WWFSG 1989, §§ 13 ff WGG
GZ 5 Ob 1/13b, 18.4.2013
Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinnützige Bauvereinigung iSd § 1 WGG. Sie hat die Baulichkeit zum Zweck der Sanierung größeren Umfangs erworben. Der Antragsteller ist deren Mieter. Eine Endabrechnung der mit Mitteln des WWFSG 1989 geförderten Maßnahmen lag im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vor.
OGH: Für die Überprüfung der Zulässigkeit des sich aus den Bestimmungen des WWFSG 1989 ergebenden Mietzinses sieht dieses Gesetz vor: Zufolge § 67 Abs 1 WWFSG 1989 hat auf Antrag eines Mieters das Gericht zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach den §§ 62, 63 und 64 Abs 6 WWFSG überschritten wurde.
Maßgebliche Basis für die Ermittlung des zulässigen Mietzinses während der Förderungsdauer ist zufolge § 64 Abs 2 WWFSG 1989 ua der „Schlussprüfbericht“, der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vorlag.
Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt also die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus.
Der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte „vorläufige“ Mietzins unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Prüfung. In Anbetracht des Umstands, dass es, wenn der „endgültige“ Mietzins feststeht, zu einer Mietenaufrollung zu kommen hat, also zu einer Nachprüfung der Zulässigkeit der Höhe des vorläufigen Mietzinses im Verhältnis zum endgültigen Mietzins, ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen.