VwGH: Falsche Personenumschreibung im Bescheid als unheilbarer Zustellmangel
Der Mangel der materiellen Falschbezeichnung der Abgabenschuldnerin kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach § 13 Abs 4 ZustG der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde
§ 9 ZustG, § 13 ZustG
GZ 2010/16/0260, 13.12.2012
VwGH: Aufgrund der Spruchformulierung "Gasthof U.H., vormals T.H." erging die Berufungsentscheidung vom 8. August 2001 an U.H. als Inhaberin des Gasthofes U.H. zu Handen eines mit Zustellvollmacht ausgestatteten Steuerberaters, weswegen es sich um eine materielle falsche Bezeichnung der Abgabenschuldnerin, nämlich der Mitbeteiligten, handelt.
Dieser Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach § 13 Abs 4 ZustG der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde.