29.07.2013 Verfahrensrecht

OGH: Zugeständnis iSv § 266 ZPO

Das Zugeständnis iSv § 266 ZPO bezieht sich auf Tatsachen


Schlagworte: Beweis, Zugeständnis
Gesetze:

§ 266 ZPO, § 267 ZPO

GZ 4 Ob 18/13w, 18.06.2013

 

OGH: Das Zugeständnis iSv § 266 ZPO bezieht sich auf Tatsachen. Ob jemandem ein bestimmter Anspruch zusteht („Aktivlegitimation“), ist wie jede andere Rechtsfrage einer Außerstreitstellung entzogen. Zwar gelten die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden, wenn die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens verwenden. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, da ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob die Kläger im eigenen Namen bestimmte Ansprüche geltend machen konnten oder nicht. Daher ist die (nicht widerrufene) „Außerstreitstellung“ der Aktivlegitimation zu Punkt 1 des Begehrens unerheblich. Ein prozessuales Anerkenntnis haben die Beklagten (auch) hier nicht abgegeben.