VwGH: Ausgangs- und Endpunkt jeder Dienstreise ist die Dienststelle
Die belBeh versagte zu Recht das amtliche Kilometergeld für den Weg des Richters von der Wohnung zur Dienststelle, an welcher Journaldienst zu verrichten war, und zurück sowie von der Wohnung zur Justizanstalt, in der Vernehmungen durchzuführen waren, und zurück
§ 5 Abs 1 RGV, § 10 Abs 2 RGV
GZ 2012/12/0089, 13.03.2013
VwGH: Die belBeh versagte das Begehren auf Ersatz der Kosten für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Dienststelle im Grunde des § 5 Abs 1 RGV, weil als Ausgangs- und Endpunkt jeder Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist; für die Fahrten vom LG Innsbruck zur Justizanstalt Innsbruck versagte sie den Ersatz der (Mehr )Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Grunde des § 10 Abs 2 RGV, weil dem Bf für diese Fahrten ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden wäre und eine Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liege, nicht erteilt worden sei.
Soweit die belBeh als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegungen jeweils die Dienststelle des Bf, sohin das LG Innsbruck, ansah, steht dies im Einklang mit § 5 Abs 1 erster Satz RGV. Daran kann der zweite Satz dieser Bestimmung nichts ändern, zielt er doch auf eine Verringerung der Reisegebühren ab, die damit aber nicht erreicht würde, würde ein Anspruch auf Reisekosten überhaupt erst dadurch erwachsen, dass die Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt einer Reisebewegung gewählt würde, was auf die Anreise zur Dienststelle zutrifft.
Gleiches gilt für die Fahrt von der Wohnung des Bf direkt zur Justizanstalt; dass durch die Wahl der Wohnung als Ausgangspunkt für die direkte Anreise zur Justizanstalt eine Verringerung der (ersatzfähigen) Reisekosten (gegenüber solchen für die Anreise zur Justizanstalt vom LG Innsbruck aus) eingetreten wäre, hat der Bf nicht behauptet.