05.08.2013 Zivilrecht

OGH: Zwischen Werkbesteller und Generalunternehmer vereinbarte Freizeichnungsklausel – Wirkung auch für Subunternehmer?

Anders als ein Dienstnehmer unterliegt der beklagte Subunternehmer keinem persönlichen Weisungsrecht der Generalunternehmerin und steht mit ihr auch nicht in einem dauerhaften (arbeits-)vertraglichen Naheverhältnis; umso mehr bedürfte es dann einer Begründung, warum der Haftungsausschluss von der geschädigten Werkbestellerin in dem vom Beklagten gewünschten weiten Sinn verstanden werden hätte müssen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Werkvertrag, Generalunternehmer, Haftungsausschluss, Subunternehmer
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1313a ABGB

GZ 9 Ob 41/13i, 25.06.2013

 

Die B GmbH & Co KG (idF: Werkbestellerin) beauftragte die N GmbH als Generalunternehmerin und Projektleiterin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit folgender Vertragsklausel an:

 

„Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des PHG nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.“

 

Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen während seiner Bohrarbeiten entzündete sich das in einem Verbindungsrohr vorhandene brennbare Gas-Luft-Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetzt wurde.

 

Ihre zunächst gegen die Werkbestellerin geführte Klage wurde in einem Vorprozess aufgrund des Haftungsausschlusses abgewiesen.

 

Im vorliegenden, gegen den Subunternehmer als Beklagten geführten Verfahren ging das Berufungsgericht von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten aus, bejahte aber seine deliktische Haftung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach.

 

OGH: Dass den Beklagten keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags trifft, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Darüber hinaus haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

 

In seiner Revision bestreitet der Beklagte ein deliktisches Verhalten nicht. Er ist aber der Ansicht, dass sich die Freizeichnung der Generalunternehmerin auch auf seine deliktische Haftung als Erfüllungshilfe erstrecke.

 

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen, womit idR keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage begründet wird.

 

Die Rechtsansicht des Beklagten ist aus dem Wortlaut des Haftungsausschlusses nicht abzuleiten. Für sein Verständnis bringt er im Wesentlichen auch nur vor, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob sich der Werkunternehmer bei der Erfüllung eines Dienstnehmers oder eines Subunternehmers bediene.

 

Soweit es um Dienstnehmer als Erfüllungsgehilfen geht, ist es zwar richtig, dass nach dem Sinn und Zweck des zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Vertragspartner vereinbarten Haftungsausschlusses anzunehmen sein kann, dass dieser auch zugunsten des Gehilfen gilt. Der Geschäftsherr liefe sonst Gefahr, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Regressweg (§ 3 Abs 2 DHG) in Anspruch genommen zu werden, womit seine Haftungsfreizeichnung insofern sinnlos wäre.

 

Im vorliegenden Fall zeigt der Beklagte aber keine Umstände dafür auf, dass es trotz des Fehlens einer dem DHG entsprechenden Regressmöglichkeit der Absicht der Generalunternehmerin und der Werkbestellerin entsprochen hätte, auch seine Haftung als Subunternehmer zu beschränken. Das Interesse der Generalunternehmerin könnte ebenso darin bestanden haben, dass der Werkbestellerin gerade der Beklagte als Haftender zur Verfügung stehen soll, wenn dieser den Schaden tatsächlich verursacht hat, zumal eine weit verstandene Haftungsbeschränkung von einem Werkbesteller auch als Zeichen einer sorglosen Auswahl oder einer geringeren Qualifikation des beauftragten Subunternehmers verstanden werden könnte. Anders als ein Dienstnehmer unterliegt der Beklagte auch keinem persönlichen Weisungsrecht der Generalunternehmerin und steht mit ihr auch nicht in einem dauerhaften (arbeits-)vertraglichen Naheverhältnis. Umso mehr bedürfte es dann einer Begründung, warum der Haftungsausschluss von der geschädigten Werkbestellerin in dem vom Beklagten gewünschten weiten Sinn verstanden werden hätte müssen. Eine solche Begründung bleibt er aber schuldig.

 

Da danach insgesamt keine hinreichenden Gründe dafür aufzeigt werden, dass mit der zwischen der Werkbestellerin und der Generalunternehmerin vereinbarten Freizeichnungsklausel auch die deliktische Haftung des Beklagten beschränkt werden sollte, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht weiter korrekturbedürftig.