05.08.2013 Zivilrecht

OGH: HeimaufG – zum Rekurs des Einrichtungsleiters

Ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Beschluss, der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Rekurs des Einrichtungsleiters
Gesetze:

§ 16 HeimAufG, § 17a HeimAufG, § 15 HeimAufG, § 45 AußStrG

GZ 7 Ob 88/13m, 23.05.2013

 

OGH: Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird; soweit dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben wird, nimmt dies dem Einrichtungsleiter nämlich die Beschwer für die Bekämpfung der erfolgten Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.

 

Die Frage der Beschwer des Einrichtungsleiters kann hier aber dahingestellt bleiben.

 

Auch wenn die vom Erstgericht - im Rahmen der hier allein strittigen „Maßgabe“ zur Bewilligung der Freiheitsbeschränkung (Punkt 1. b) - angeführte Auflage für die Zulässigerklärung (gem § 15 Abs 2 Satz 2 HeimAufG) dahin zu verstehen ist, dass es sich in der Sache (doch) um eine grundsätzlich unzulässige Maßnahme handelt, die nur unter der Bedingung vorübergehend zulässig ist, dass den jeweils auferlegten Handlungspflichten nachgekommen wird, war über diesen Rekurs nicht meritorisch zu entscheiden.

 

Ist doch ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Beschluss, der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des § 28 iVm § 26 UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Eine Zurückweisung kommt daher auch dann in Betracht, wenn der Einrichtungsleiter - wie hier - den Rekurs gar nicht anmeldet, weil ihm - so wie dem Abteilungsleiter nach dem UbG - nur unter der Voraussetzung der Rekursanmeldung ein Rekursrecht zusteht. Daran kann auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in die in der Folge ebenfalls versäumte Rekursfrist nichts ändern.

 

Im Übrigen hat der Einrichtungsleiter - nach seinen eigenen Angaben - die Rechtsmittelerhebung zunächst deshalb unterlassen, weil er aus „Sicht des Heimleiters“ nichts gegen die „Qualitätsverbesserung“ [durch die Auflage] „haben konnte“ und vorerst nicht wusste, dass die mangelnden „Personalressourcen im Rahmen eines Rekurses aufzugreifen wären“. Ein Einrichtungsleiter verfolgt jedoch im Verfahren nach dem HeimAufG als Organpartei zwar das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr, ist aber nicht dazu berufen, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten.

 

Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen - wie hier - unzulässigen Rekurs nicht formal (iSe Zurückweisung), sondern meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses wahrzunehmen und der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen; dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 54 Abs 2 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).

 

Aus Anlass des Revisionsrekurses des Bewohnervertreters ist daher die Entscheidung des Rekursgerichts ersatzlos aufzuheben und der Rekurs des Einrichtungsleiters zurückzuweisen.