OGH: Privatstiftung – Parteistellung im Eintragungsverfahren (hier: Rekurslegitimation von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung, deren Organeigenschaft strittig ist)
Die Privatstiftung selbst genießt im Eintragungsverfahren Parteistellung, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist; auch abberufene Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung im Verfahren betreffend ihre Löschung sind auch außerhalb eines Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG rekurslegitimiert; dasselbe muss spiegelbildlich auch für jedes (außerhalb von § 27 Abs 1 PSG) bestellte Vorstandsmitglied einer Privatstiftung gelten, dem die Eintragung verweigert wurde
§ 15 PSG, § 15 FBG, § 2 AußStrG
GZ 6 Ob 42/13i, 08.05.2013
OGH: Die Antragsteller haben sich in ihren Rechtsmitteln im Rubrum jeweils „als Mitglieder des Stiftungsvorstands“ bezeichnet und im Text der Rechtsmittel als „Antragsteller“ (ohne Hinweis auf ein Handeln in fremdem Namen) das Rechtsmittel erhoben. Unterschrieben sind die Rechtsmittel jedoch mit „P***** Privatstiftung“.
Es ist daher fraglich, ob die Antragsteller die Rechtsmittel im eigenen Namen oder im Namen der Stiftung oder in beider Namen erhoben haben. Im Fall der Erhebung namens der Stiftung wäre überdies die Legitimation der Antragsteller im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel zweifelhaft, steht doch die Wirksamkeit ihrer Bestellung zu Stiftungsvorstandsmitgliedern und somit ihre (in dieser Entscheidung letztlich verneinte) Vertretungsmacht für die Stiftung gerade auf dem Prüfstand.
Diese Fragen müssen aber letztlich nicht geklärt werden:
Die Privatstiftung selbst genießt im vorliegenden Eintragungsverfahren Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist.
Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass zur Vermeidung des bei der Privatstiftung bestehenden Kontrolldefizits auch abberufene Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung im Verfahren betreffend ihre Löschung auch außerhalb eines Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG rekurslegitimiert sind. Dasselbe muss spiegelbildlich auch für jedes (außerhalb von § 27 Abs 1 PSG) bestellte Vorstandsmitglied einer Privatstiftung gelten, dem die Eintragung verweigert wurde. Dabei kann im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels dahingestellt bleiben, ob die Bestellung rechtswirksam war, weil im Streit um die Partei- und Prozessfähigkeit der Betreffende als partei- und prozessfähig zu behandeln ist. Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens von Vertretungsmacht und in gleicher Weise für die hier Voraussetzung für die Rekurslegitimation bildende Organeigenschaft.
Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung“ ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde. Im vorliegenden Fall ist daher der Revisionsrekurs im Zweifel sowohl von den Antragstellern als auch von der Privatstiftung erhoben anzusehen.