07.08.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit eines Amtssachverständigen

Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt


Schlagworte: Sachverständige, Befangenheit
Gesetze:

§ 52 AVG, § 7 AVG

GZ 2009/02/0024, 29.04.2013

 

In der Beschwerde wird gerügt, der in 1. Instanz für die Abnahme verantwortliche Amtstierarzt habe seine eigene Entscheidung im Nachhinein damit bestätigt, dass er in 2. Instanz - entgegen § 7 AVG - als Sachverständiger hinzugezogen und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden sei.

 

VwGH: Gem § 7 Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Daraus ergibt sich, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.