07.08.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Tierquälerei gem § 5 TSchG

Die Frage, ob durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird


Schlagworte: Tierschutzrecht, Tierquälerei, Sachverständige
Gesetze:

§ 5 TSchG, § 52 AVG

GZ 2009/02/0024, 29.04.2013

 

VwGH: Nach § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

 

Gem § 5 Abs 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Die Frage, ob den gegenständlichen Aras durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.