12.08.2013 Zivilrecht

OGH: Regress gegen Deliktsunfähige, welche nur nach § 1310 ABGB haften

Das Ausmaß des Regressanspruches nach § 1302 ABGB iVm § 896 ABGB bestimmt sich nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zB nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen, bei einem Deliktsunfähigen auch nach den sonstigen Voraussetzungen des § 1310 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Aufsichtsperson, Billigkeitshaftung, Tragfähigkeitshaftung, unmündiger Schädiger, Solidarhaftung, Regress
Gesetze:

§ 1302 ABGB, § 896 ABGB, § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 67 VersVG

GZ 9 Ob 49/12i, 24.04.2013

 

Der achtjährige Beklagte verletzte auf einer Sommerrodelbahn einen anderen Fahrgast, wobei auch die Rodelbahnbetreiberin ein Verschulden traf. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer der Rodelbahnbetreiberin dem verletzten Fahrgast Ersatz geleistet und nimmt nunmehr beim Beklagten Regress.

 

OGH: Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des bezahlten Betrages gegen den anderen Schädiger auf den Versicherer über. Der Regressanspruch gem § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet. Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile, anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.

 

Ein Deliktsunfähiger ist so weit regressfähig, als seine Haftung nach § 1310 ABGB reicht. Die Billigkeitshaftung gem § 1310 ABGB ist nur gegenüber der Haftung der Aufsichtsperson nach § 1309 ABGB subsidiär, nicht aber gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Bei Deliktsunfähigen ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Ersatzpflicht im Innenverhältnis iSd § 1302 ABGB auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht des Beklagten mit Rücksicht auf sein Vermögen - hier die bestehende Haftpflichtversicherung - sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht. Ein Mitverschulden des achtjährigen Beklagten von 1/3 ist dabei nicht zu beanstanden.