OGH: Leihe und Mitverschulden
Dass der Leihgeber damit rechnet, dass der Leihnehmer seine Verpflichtung aus dem Leihvertrag, die Sache nach Vertragsbeendigung zurückzustellen (§ 973 ABGB), erfüllen wird, begründet keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB
§§ 971 ff ABGB, § 304 ABGB
GZ 5 Ob 87/13z, 16.07.2013
OGH: Woraus sich eine Obliegenheit der Leihgeberin, sich während der Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Leihvertrags nach dem Verbleib ihrer Leihgaben zu erkundigen, ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf. Dass der Leihgeber damit rechnet, dass der Leihnehmer seine Verpflichtung aus dem Leihvertrag, die Sache nach Vertragsbeendigung zurückzustellen (§ 973 ABGB), erfüllen wird, begründet keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei als unberechtigt erachtet.