12.08.2013 Verfahrensrecht

OGH: Exszindierungsklage gem § 37 EO

Bloße Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums berechtigen nicht zur Exszindierung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exszindierungsklage, Widerspruch Dritter
Gesetze:

§ 37 EO

GZ 3 Ob 119/13s, 19.06.2013

 

OGH: Gem § 37 Abs 1 EO kann gegen die Exekution auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Exszindierungsgründe sind in der EO nicht näher determiniert. Als solche können alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte geltend gemacht werden.

 

Allerdings ist die Klage nach § 37 EO nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig. Bloße Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums berechtigen nicht zur Exszindierung.

 

Die Entscheidung 3 Ob 223/98k ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Exszindierungskläger dieses Verfahrens ein deliktisches Zusammenwirken der betreibenden Partei mit dem Verpflichteten bei Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags behauptete.

 

Da sich die Exszindierungsklage gegen die Exekutionsführung durch Zwangsversteigerung wendet, somit die Frage, ob die betreibende Partei wirksam vertragliche Pfandrechte erwarb, nicht zu beantworten ist, bedarf es auch keines Eingehens auf die behauptete „Schlechtgläubigkeit“ der betreibenden Partei zum Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbs.

 

Darauf, dass der mit dem Verpflichteten geschlossene (gemischte) Schenkungsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Geschenkgeberin unwirksam sei, war nur das Eventualbegehren der Klage der Revisionsrekurswerberin gegen den Verpflichteten, nicht aber die hier als Aufschiebungsgrund zu beurteilende Exszindierungsklage gegründet.