14.08.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Unzulässigkeit der Vollstreckung gem § 10 Abs 2 VVG

Die Berufungsbehörde darf eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, während in den Fällen, in denen ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Unzulässigkeit der Vollstreckung, Berufungsgrund
Gesetze:

§ 10 VVG

GZ 2010/11/0096, 26.04.2013

 

VwGH: Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte.

 

Der Bf hat weder einen dieser noch einen der in § 10 Abs 2 Z 2 und 3 VVG genannten Umstände in seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung vorgebracht. Er wandte sich vielmehr ausschließlich gegen den Inhalt des Titelbescheides, welcher (abgesehen davon, dass er nach später erfolgter Abweisung der Vorstellung in Rechtskraft erwachsen ist) mit seiner Erlassung am 8. Februar 2010 bereits vollstreckbar war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung somit zu Recht nicht Folge gegeben. Zwar hätte die belBeh die Berufung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da der Bf die Unzulässigkeit der Vollstreckung und somit einen zulässigen Berufungsgrund geltend gemacht hatte. Da die belBeh das Berufungsvorbringen aber inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Bf eingegriffen worden wäre.

 

Erst in der vorliegenden Beschwerde werden gegen die Vollstreckungsverfügung Umstände iSd § 10 Abs 2 VVG geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist jedoch im Lichte des aus § 41 Abs 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes unbeachtlich. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Bf wäre im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu hören gewesen, ist auf § 10 Abs 1 VVG hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör im Verfahren nach § 10 VVG nicht anzuwenden sind.