VwGH: Behauptung der Unrichtigkeit des auf dem Rückschein befindlichen Datumsstempels
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gem § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist
§ 22 ZustG, § 47 AVG, § 292 ZPO
GZ 2012/06/0094, 19.12.2012
VwGH: Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gem § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.
Die belBeh hat den Bf die Verspätung ihrer Vorstellung unter Hinweis auf die am 27. Dezember 2011 erfolgte Zustellung des Berufungsbescheides vorgehalten. Dem gegenüber behaupten die Bf die Unrichtigkeit des auf dem Rückschein befindlichen Datumsstempels und eine Zustellung erst am 29. Dezember 2011.
Dadurch, dass die belBeh ungeachtet eines entsprechend begründeten Vorbringens Ermittlungen zur Zustellung des Berufungsbescheides der Stadtgemeinde X unterlassen hat, hat sie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.