14.08.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Irrtümliche Anwendung der Letztfassung einer Verwaltungsstrafnorm

Der angefochtene Bescheid zitiert das GlBG in seiner Letztfassung anstatt in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung und verstößt damit gegen § 1 Abs 2 sowie gegen § 44a Z 3 VStG


Schlagworte: Rückwirkung, verletzte Rechtsvorschrift, Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift
Gesetze:

§ 1 Abs 2 VStG, § 44a VStG

GZ 2012/11/0114, 20.02.2013

 

VwGH: Die belBeh hat ihrer Entscheidung nicht die Rechtslage, die im angenommenen Tatzeitpunkt (hier: 3. Juli 2010) gegolten hat, also das GlBG, BGBl I Nr 66/2004 idF BGBl I Nr 98/2008, zugrunde gelegt, weil nach dieser Rechtslage § 23 GlBG noch keinen Abs 1 und § 24 Abs 3 leg cit noch keine Z 1 enthielt. Vielmehr hat die belBeh ihre Entscheidung bereits nach dem GlBG in der Fassung der Novelle I Nr 7/2011 getroffen, was mit § 1 Abs 2 VStG im Widerspruch steht, weil die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Bf nicht günstiger war.

 

Die Rechtswidrigkeit liegt damit auch in der falschen Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG).