OGH: Zur Frage der unterhaltsrechtlichen Folgen der etwa hälftigen Betreuung beider Eltern bei zwar ungleich hohem, aber bei beiden Eltern überdurchschnittlich hohem Einkommen
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn ihr Einkommen etwa gleich hoch ist bzw beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes über dem Unterhaltsstopp führt; andernfalls bleibt der besser verdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig; durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten
§ 231 ABGB nF, § 140 ABGB aF
GZ 6 Ob 11/13f, 04.07.2013
OGH: Lebt das berechtigte Kind mit den unterhaltspflichtigen Eltern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, haben beide Elternteile Naturalunterhalt zu leisten. Gem § 140 Abs 1 ABGB in der hier maßgeblichen Fassung vor dem KindNamRÄG 2013 müssen sie die zur Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse notwendigen Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend anteilig erbringen. In einen Anspruch auf Geldunterhalt verwandelt sich der Unterhaltsanspruch dann, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ist eine Verletzung der Naturalunterhaltspflicht durch den Vater nicht abzuleiten. Diesen zufolge haben beide Eltern während der Zeit der Haushaltsgemeinschaft ihrem Kind Naturalunterhalt geleistet. Dass der Vater um etwa ein Drittel weniger (belegte) Zahlungen als die Mutter leistete, führte nicht zu einer Verletzung der Unterhaltspflicht, ist doch das Einkommen der Mutter beinahe doppelt so hoch wie jenes des Vaters.
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn ihr Einkommen etwa gleich hoch ist bzw beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes über dem Unterhaltsstopp führt; andernfalls bleibt der besser verdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig. Durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Kind auch während des Zeitraums der Trennung im Durchschnitt von ihren gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern im gleichen Ausmaß Betreuung und bedarfsdeckende Naturalunterhaltsleistungen erhalten hat, ist auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts nach dessen besonderen Umständen vertretbar.