19.08.2013 Zivilrecht

OGH: Streitanmerkung iSd § 61 GBG

Die Frage, ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden. Dabei hat auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagevorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen kann


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Streitanmerkung, Rekurs
Gesetze:

§ 61 GBG, § 123 GBG

GZ 3 Ob 127/13t, 17.07.2013

 

OGH: Zu Unrecht ist das Rekursgericht von einer Verspätung des Rekurses ausgegangen. Abgesehen davon, dass aus dem Rückschein erkennbar das Zustelldatum 29. März 2013 hervorgeht, ist die Rekursfrist gegen eine Streitanmerkung auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Der Rekurs ist daher jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden.

 

Die Frage, ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden. Dabei hat auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagevorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen kann; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung.

 

Eine Streitanmerkung nach § 61 GBG scheitert daran, dass die klagende Partei, deren Eigentum nicht grundbücherlich einverleibt ist, nicht in einem bücherlichen Recht verletzt ist.

 

Der Streit wegen eines behaupteten Eigentumserwerbs nach § 418 ABGB könnte nur dann angemerkt werden, wenn § 70 GBG (Anmerkung der Ersitzungsklage) analog angewendet würde. Die Analogie würde eine planwidrige Lücke voraussetzen, die aber nicht erkennbar ist (und auch im bisherigen Verfahren nicht behauptet wurde).

 

Eine Streitanmerkung wegen Ersitzung (§ 70) ist im Hinblick auf die oben angeführte Schlüssigkeitsprüfung ausgeschlossen. Wenn die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen erst 1991 Rechtspersönlichkeit erlangt hat und sich auch nicht auf redlichen Besitz eines Rechtsvorgängers berufen kann, kann die erforderliche, zumindest dreißigjährige Ersitzungszeit (§ 1470 ABGB) noch nicht abgelaufen sein.