19.08.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Spezieller Verweisungsschutz nach § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG

In § 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG wird kein medizinisches Kalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, ungelernte Arbeiter, spezieller Verweisungsschutz, medizinisches Leistungskalkül, Härtefallregelung, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, leichte körperliche Tätigkeiten
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 254 ASVG

GZ 10 ObS 69/13i, 28.05.2013

 

OGH: In § 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG wird kein medizinisches Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann.

 

Im vorliegenden Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht so weit eingeschränkt, dass er nur mehr in der Lage wäre, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten mehr auszuüben. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich jedenfalls auch noch in der Lage, Reinigungsarbeiten in Büros zu verrichten. Bei dieser Verweisungstätigkeit handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG, weil sie nicht vorwiegend in sitzender, sondern in gehender und stehender Haltung ausgeübt werden kann.

 

Da der Kläger somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 2 und 3 ASVG erfüllt.