OGH: § 2 AußStrG – Antragsteller und Aktivlegitimation
Es muss sich aus dem Antrag nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht; insofern schadet eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht
§ 2 AußStrG
GZ 4 Ob 47/13k, 09.07.2013
OGH: Zur Frage der Aktivlegitimation ist auszuführen, dass im Antrag zwar zunächst die Minderjährige selbst - vertreten durch die BH Freistadt, Jugendwohlfahrt - als Antragstellerin genannt wurde. Es kommt aber nicht auf die Verwendung des Worts „Antragsteller“ an, wenn es sich ganz offensichtlich um eine Fehlbezeichnung handelt. Es muss sich aus dem Antrag nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht. Insofern schadet eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Inhalt des Antrags der Bezirkshauptmannschaft hervor, dass diese nicht für die Minderjährige, sondern als Jugendwohlfahrtsträger für das Land Oberösterreich einschreitet. Letzteres ergibt sich auch schon aus dem Briefpapier des Antrags.