VwGH: Zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers (hier: eines körperlich behinderten Journalisten)
Die Notwendigkeit der Benützung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband (trotz Arbeitsplatz beim Arbeitgeber) hängt von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls ab
§ 16 EStG
GZ 2011/15/0104, 25.07.2013
Ein (körperlich behinderter) Journalist, der in den Jahren 2006 bis 2008 als Kommunikationsleiter einer AG nichtselbständig tätig war, machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen berücksichtigten aber weder das Finanzamt noch der UFS. Dabei wurde davon ausgegangen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der vom Journalisten ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationsleiter der AG bilde und überdies auch nicht notwendig sei, weil ihm ohnehin ein Arbeitsplatz bei der AG zur Verfügung stehe.
VwGH: Nach stRsp ist für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Die Tätigkeit des Journalisten besteht in der Öffentlichkeitsarbeit; er soll Medienvertretern Informationen über das Unternehmen seines Arbeitgebers liefern. Dies erfolgt zu einem wesentlichen Teil über Telefon und Internet und kann somit grundsätzlich auch vom Arbeitszimmer aus hergestellt werden. Somit hat die Bestimmung des Mittelpunktes nach zeitlichen Komponenten zu erfolgen.
Die Notwendigkeit der Benützung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband (trotz Arbeitsplatz beim Arbeitgeber) hängt von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Im Beschwerdefall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Journalist vorgebracht hat, er habe aufgrund seiner Krankheit bzw Behinderung das Dienstverhältnis mit der AG nur eingehen und erfüllen können, wenn er die Arbeit zum Großteil von zu Hause als erledigen könne. Damit hat sich der UFS bei Beurteilung der Frage, ob das in Rede stehende Arbeitszimmer im Streitzeitraum notwendig war, nicht auseinandergesetzt (bejahendenfalls könnte die Notwendigkeit nicht in Zweifel gezogen werde).