OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG iZm Schenkungen eines Ehegatten an den anderen
IdR ist dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen; lediglich auf Arbeitsleistungen oder Investitionen während der Ehe beruhende Wertsteigerungen sind angemessen zu berücksichtigen
§§ 81 ff EheG, § 83 EheG
GZ 1 Ob 99/13k, 27.06.2013
OGH: Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf die höchstgerichtliche Rsp hingewiesen, nach der bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen der Wert der geschenkten Sache - soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist - bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags außer Betracht zu bleiben hat. Dies führt idR dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist; lediglich auf Arbeitsleistungen oder Investitionen während der Ehe beruhende Wertsteigerungen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohnehin Rechnung getragen. Diese Rsp wird im Wesentlichen damit begründet, dass einer Schenkung zwischen Ehegatten regelmäßig die (oft unausgesprochene) Erwartung zugrunde liegt, die Ehe werde Bestand haben; erfülle sich diese Erwartung jedoch nicht, sei der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. Am Schenkungszweck kann gerade im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass der Antragsteller bei der Schenkung (der Ehewohnung) von der Vorstellung getragen war, die Ehe werde weiter Bestand haben. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man das Vorliegen der irrtumsrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen fordert, liegt der Schenkung doch ein Motivirrtum (über das Fortbestehen der Ehe) zugrunde.