26.08.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Mangelhafte Verladung – zum Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR

Der Ausschlusstatbestand ist nur erfüllt, wenn der eingetragene Schaden eine direkte Folge der Beladung durch die Verladerseite ist, er muss nicht unmittelbar bei der betreffenden Tätigkeit, sondern kann auch später während der Beförderung auftreten; in diesem Sinn schadensursächlich können die Verladung, Verstauung etc aber nur sein, wenn sie objektiv fehlerhaft waren


Schlagworte: Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Haftung des Frachtführers, Haftungsbefreiung, mangelhafte Verladung
Gesetze:

Art 17 CMR

GZ 7 Ob 102/13w, 03.07.2013

 

OGH: Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines der in Art 17 Abs 2 und 4 CMR normierten Haftungsausschlussgründe gegeben sind.

 

Die in Art 17 Abs 4 CMR aufgezählten Ausschlusstatbestände beinhalten vornehmlich typische Transportrisiken, die gerade bei Gütertransporten auf der Straße mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Schäden führt. In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

 

Nach Art 17 Abs 4 lit c CMR ist die Haftungsbefreiung des Frachtführers dann gegeben, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes durch Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes entweder durch den Absender oder den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder den Empfänger handeln, eingetreten ist.

 

Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist. Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft, Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen.

 

Der Ausschlusstatbestand ist nur erfüllt, wenn der eingetragene Schaden eine direkte Folge der Beladung durch die Verladerseite ist, er muss nicht unmittelbar bei der betreffenden Tätigkeit, sondern kann auch später während der Beförderung auftreten. In diesem Sinn schadensursächlich können die Verladung, Verstauung etc aber nur sein, wenn sie objektiv fehlerhaft waren.

 

Die Frage, ob das Transportgut unter den gegebenen Umständen sachgemäß verladen wurde, stellt keine reine Rechtsfrage dar. Nach den den OGH bindenden Sachverhaltsfeststellungen war die gewählte Art der Verladung fachgerecht. Die Beklagte kann sich daher mangels Vorliegens einer fehlerhaften Verladung nicht auf den Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR berufen.