OGH: Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen?
Die Beurteilung, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig sind, ist der vom OGH nicht zu beurteilenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzuordnen
§ 503 ZPO
GZ 1 Ob 99/13k, 27.06.2013
OGH: Soweit die Revisionswerberin moniert, dass das Erstgericht eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach einer weiteren Begehung der Liegenschaft in ihrem Beisein unterlassen habe, übersieht sie, dass die Beurteilung, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig sind, der vom OGH nicht zu beurteilenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzuordnen ist.
Der unter der Überschrift „Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhobene Vorwurf, das Rekursgericht habe die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung zu Unrecht als schlüssig und nachvollziehbar angesehen, stellt inhaltlich keineswegs die Bekämpfung der (materiell-)rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts dar. Wie bereits dargelegt, ist aber die Beurteilung der Tatfrage dem OGH entzogen.