26.08.2013 Verfahrensrecht

OGH: Forderungsanmeldung

Für die Anmeldung einer Kapitalforderung reicht die Angabe eines Bestimmten Betrages aus


Schlagworte: Exekutionsrecht, Forderungsanmeldung, Saldomitteilung
Gesetze:

§ 210 EO, § 211 EO

GZ 3 Ob 193/12x, 14.11.2012

 

Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde um das Meistbot von 120.000 EUR versteigert.

Unter C LNR 1 ist zugunsten eines eine Höchstbetragshypothek von 40.000 EUR einverleibt. Strittig war, ob dieser Gläubiger seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet hatte.

 

OGH: Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung reicht gem § 211 Abs 5 EO zum Nachweis des Betrages, der zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offen ist, die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Dabei muss die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen sein.

 

Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, dass § 211 Abs 5 EO nur die Vorlage einer Saldomitteilung betrifft und auf andere Verhaltensweisen des Verpflichteten nicht ausdehnend angewandt werden kann. Im Anlassfall hat der Pfandgläubiger bei Anmeldung seiner Forderung eine Saldomitteilung nicht vorgelegt. Damit ist aber für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen:

 

Wird eine Saldomitteilung iSd § 211 Abs 5 EO nicht vorgelegt, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.

 

Im Revisionsrekurs zieht die drittbetreibende Partei die Richtigkeit der Auffassung, der Pfandgläubiger habe seine Forderung ausreichend iSd § 210 Abs 1 EO angemeldet, im Wesentlichen mit dem Argument in Zweifel, dass die vom Pfandgläubiger bei der Anmeldung vorgelegte Honorarnote eine Vielzahl von nicht nachgewiesenen Kommissionen ausweise.

 

Allerdings reicht für die Anmeldung einer Kapitalforderung die Angabe eines bestimmten Betrags aus; die Aufschlüsselung muss sich (erforderlichenfalls) aus den zum Nachweis der angemeldeten Forderung vorgelegten Urkunden ergeben.

 

Die vom Pfandgläubiger vorgelegte Honorarnote weist detailliert datumsmäßig bestimmte Einzelleistungen aus, die nach dem Inhalt der Honorarnote im Strafverfahren erbracht wurden. Die im Revisionsrekurs angestellten Vermutungen, nicht sämtliche der verzeichneten Kommissionen beträfen das Strafverfahren, können nur im Rechtsweg auf ihre Richtigkeit überprüft werden, führen aber nicht dazu, dass der Anmeldung der Forderung des Pfandgläubigers, die unter Vorlage der Pfandurkunde und einer aufgeschlüsselten Honorarnote erfolgte, ihre Wirksamkeit abzusprechen wäre.