OGH: § 934 ABGB – laesio enormis
Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast; für den Ausschluss der laesio enormis trägt jedoch der „Verkürzende“ die Beweislast
§ 934 ABGB, § 266 ZPO, § 272 ZPO
GZ 9 ObA 28/13b, 25.06.2013
OGH: Durch die Anfechtung bei Vorliegen einer laesio enormis (§ 934 ABGB) soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Dafür relevant ist die Differenz zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast; für den Ausschluss der laesio enormis trägt jedoch der „Verkürzende“ die Beweislast. Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.