30.08.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG – zur Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers (iZm nahtlosem Antritt in neues Dienstverhältnis)

Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit, nahtloser Antritt in neues Dienstverhältnis, Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 28/13w, 27.06.2013

 

OGH: Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen. Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.