30.08.2013 Verfahrensrecht

OGH: Gem § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen

Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, Rekurs
Gesetze:

§ 84 EO

GZ 3 Ob 84/13v, 19.06.2013

 

OGH: Gem § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können. Die Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO gilt nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz. Das Rekursgericht ist daher den Grundsätzen der Rsp gefolgt, wenn es im zweiten Rechtsgang von der Verpflichteten neu vorgebrachte Umstände, das Verfahren vor dem Titelgericht betreffend, als Verstoß gegen die Eventualmaxime beurteilte.