30.08.2013 Verfahrensrecht

OGH: Art 34 Nr 2 EuGVVO und Art 6 EMRK

Es kommt nicht auf die nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende Ordnungsgemäßheit der Zustellung an (so noch Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ), sondern es ist nur mehr maßgeblich, dass die Verteidigungsrechte des Beklagten tatsächlich gewahrt wurden


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Anerkennungshindernis der mangelnden Verteidigungsmöglichkeit, Zustellung
Gesetze:

Art 34 EuGVVO, Art 6 EMRK

GZ 3 Ob 84/13v, 19.06.2013

 

OGH: Das Anerkennungshindernis der mangelnden Verteidigungsmöglichkeit des Verpflichteten nach Art 34 Nr 2 EuGVVO liegt nur vor, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich nicht verteidigen konnte. Es kommt nicht auf die nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende Ordnungsgemäßheit der Zustellung an (so noch Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ), sondern es ist nur mehr maßgeblich, dass die Verteidigungsrechte des Beklagten tatsächlich gewahrt wurden. Da die zum Exekutionstitel führende Klage nach den Feststellungen des Erstgerichts mit deutscher Übersetzung samt Rechtsbelehrung und Hinweis auf die Säumnisfolgen zugestellt wurde, kann von einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Verpflichteten im Titelverfahren nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr das Urteil selbst mangels Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nicht zugestellt worden ist.