30.08.2013 Verfahrensrecht
OGH: Kostenentscheidung iZm Festsetzung einer Entschädigung gem § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 117 Abs 4 WRG
Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt; die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.
Schlagworte: Wasserrecht, Einschränkung zugunsten der Fischerei, vermögensrechtlichen Nachteile, angemessene Entschädigung, Kostenentscheidung
Gesetze:
§ 15 WRG, § 117 WRG, § 44 EisbEG
GZ 1 Ob 119/13a, 18.07.2013
OGH: Die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 Abs 1 EisbEG. Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.