VwGH: § 68 ASVG – Verjährung der Beiträge
Auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine Maßnahme iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert
§ 68 ASVG, § 83 ASVG
GZ 2013/08/0061, 25.06.2013
VwGH: Die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist gem § 68 Abs 1 und 2 ASVG (der nach § 83 ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) werden durch jede zum Zweck der Feststellung bzw der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert.