30.08.2013 Sozialrecht

VwGH: § 68 ASVG – Verjährung der Beiträge

Auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine Maßnahme iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert


Schlagworte: Verjährung der Beiträge, Feststellungsverjährungsfrist, Einforderungsverjährungsfrist, Unterbrechung, Vorschreibung der Verzugszinsen
Gesetze:

§ 68 ASVG, § 83 ASVG

GZ 2013/08/0061, 25.06.2013

 

VwGH: Die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist gem § 68 Abs 1 und 2 ASVG (der nach § 83 ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) werden durch jede zum Zweck der Feststellung bzw der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert.