30.08.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Funktionszulage gem § 74 Abs 5 GehG

Dem Beamten soll in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist; vor diesem Hintergrund erscheint es aber aus systematischen Erwägungen nicht nahe liegend, dass ein solcher Nachteil (erstmals) iZm der Wahrungsbestimmung des § 76 Abs 3 GehG dergestalt eintreten sollte, dass letztere nur jenen abberufenen Beamten zu Gute kommen sollte, die in jene Verwendungsgruppe ernannt sind, welcher der Arbeitsplatz angehörte, von dem sie abberufen wurden, während dies bei der Abberufung eines Beamten von einem Arbeitsplatz, welcher einer Verwendungsgruppe angehörte, in die der Beamte nicht ernannt war, nicht der Fall wäre


Schlagworte: Gehaltsrecht, Beamte des Exekutivdienstes, Funktionszulage, Verwendungsgruppe
Gesetze:

§ 74 GehG, § 76 GehG

GZ 2012/12/0141, 17.04.2013

 

VwGH: Zu Recht rügt der Bf, dass die belBeh § 76 Abs 3 GehG unrichtig interpretiert hat:

 

Letztere ging offenbar davon aus, dass sich die Wortfolge "seine Verwendungsgruppe" in § 76 Abs 3 GehG auf die Verwendungsgruppe des Beamten bezieht und damit diejenige Verwendungsgruppe meint, in die der Beamte ernannt ist.

 

Der belBeh ist zunächst zuzubilligen, dass diese Auslegung im Wortlaut des Gesetzes ihre Deckung findet; zwingend ergibt sie sich daraus freilich nicht. Die Wortfolge "für seine Verwendungsgruppe" könnte sich nach dem Gesetzeswortlaut ebenso gut auf die Wortfolge "der bisherige Arbeitsplatz" beziehen. Die Bezugnahme der erstgenannten Wortfolge auf die gem Z 1 oder 2 für "seine" Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage spricht wohl eher für die zuletzt genannte Auslegung, zumal die zitierten Ziffern des § 76 Abs 3 GehG eben die Zuordnung des "bisherigen Arbeitsplatz des Beamten" betreffen.

 

Auch das aus § 145b Abs 1 BDG abgeleitete systematische Argument der belBeh verfängt keinesfalls zwingend. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass die zuletzt zitierte dienstrechtliche Wahrungsbestimmung - wie auch in ihrem von § 76 Abs 3 GehG abweichenden Wortlaut zum Ausdruck kommt - nicht die Wahrung einer bestimmten Geldleistung, sondern einer (dienstrechtlichen) "Einstufung" bezweckt. Letztere ist - anders als die Funktionszulage - aber von der durch seine Ernennung begründeten Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abhängig. Es ist daher durchaus nahe liegend, dass ein Beamter, welcher in einer höheren Verwendungsgruppe als jener seiner Ernennung dauernd verwendet wird (und dem auch während dieser Höherverwendung keine - dienst- oder gehaltsrechtliche - "Einstufung" in dieser höheren Verwendungsgruppe zukommt; vgl § 2 Abs 2 Z 2 BDG) auch nicht in den Genuss einer "Wahrung" einer auf dem bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erlangten (dienstrechtlichen) Einstufung kommen kann.

 

Anderes gilt jedoch für die Frage der gehaltsrechtlichen Wahrung der Gebührlichkeit einer auf Grund einer solchen Höherverwendung zustehenden Funktionszulage gem § 76 Abs 3 GehG. Wie der Bf zutreffend ausführt, hängt aus dem Grunde des § 74 Abs 5 erster Satz GehG die Höhe der Funktionszulage grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört (eine Ausnahmeregelung besteht lediglich zu Gunsten des Beamten nach dem letzten Satz des § 74 Abs 5 GehG). Insgesamt ist der zitierten Gesetzesbestimmung aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es aber aus systematischen Erwägungen nicht nahe liegend, dass ein solcher Nachteil (erstmals) iZm der Wahrungsbestimmung des § 76 Abs 3 GehG dergestalt eintreten sollte, dass letztere nur jenen abberufenen Beamten zu Gute kommen sollte, die in jene Verwendungsgruppe ernannt sind, welcher der Arbeitsplatz angehörte, von dem sie abberufen wurden, während dies bei der Abberufung eines Beamten von einem Arbeitsplatz, welcher einer Verwendungsgruppe angehörte, in die der Beamte nicht ernannt war, nicht der Fall wäre.

 

Dies erhellt auch aus den Materialien zu § 35 Abs 2 GehG, zumal der dort umschriebenen Grundsatz, wonach die Durchsetzung der im Bundesdienst notwendigen Mobilität nicht einseitig zu Lasten des Beamten gehen solle (weshalb dieser durch Festlegung von "Wahrungs-Funktionsgruppen" im Falle seiner Bewährung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz vor dem Eintritt einer massiven besoldungsrechtlichen Schlechterstellung bewahrt werden soll) für die Abberufung eines Beamten von einem Arbeitsplatz, welcher einer höheren Verwendungsgruppe zugehört als jener, in die er ernannt ist, gleichermaßen Gültigkeit hat.