30.08.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Rückzahlung von Leistungen nach dem AZHG?

Der Grundsatz, dass gutgläubig verbrauchte Gehaltsbestandteile nicht zurückbezahlt werden müssen, ist auf Leistungen nach dem AZHG nicht anzuwenden


Schlagworte: Dienstrecht, Gehaltsrecht, gutgläubiger Verbrauch, Rückforderung
Gesetze:

§ 13a GehG, § 1 Abs 5 AZHG, § 1431 ABGB, § 1437 ABGB

GZ 2013/12/0067, 27.06.2013

 

Der Bf vertritt die Auffassung, er habe sämtliche erhaltene Zuwendungen gutgläubig verbraucht. Eine Rückforderung scheitere daher. § 13a GehG sei im Bereich des AZHG (analog) anzuwenden. Jedenfalls bringe § 13a GehG - wie auch die zivilrechtliche Rsp zu § 1431 ABGB zeige - ein allgemeines Rechtsprinzip zum Ausdruck, wonach jedenfalls bei Dienstverhältnissen gutgläubig verbrauchte Gehaltsbestandteile nicht rückzuerstatten seien.

 

VwGH: Durch die Liquidierung der dem Bf gebührenden Leistungen nach dem AZHG seitens des Bundes wurde keinesfalls die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, wie sie dem § 13a GehG bzw dem Regelungssystem gem §§ 1431, 1437 ABGB zu Grunde liegt, bewirkt. Der hier gegenständliche Leistungsbescheid erging vielmehr in Umsetzung einer den Bf gem § 1 Abs 5 AZHG unbedingt (ohne Einschränkung für den Fall des gutgläubigen Verbrauchs) treffenden Verpflichtung zur Abführung von Geldleistungen, die er von dritter Seite bezogen hat. Eine dem § 13a GehG vergleichbare Konstellation entsteht auch nicht dadurch, dass es die belBeh unterlassen hat, eine allenfalls zulässige Aufrechnung ihrer Forderung gem § 1 Abs 5 AZHG gegen die dem Bf nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren vorzunehmen.