OGH: Zur Frage, ob bei nicht ausreichenden Mitteln der Entschädigungseinrichtung die Befriedigung der geschädigten Anleger nach dem Prioritätsprinzip oder kridamäßig zu erfolgen hat
Allgemein gilt das Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen
§ 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG, § 336 ASVG
GZ 2 Ob 171/12d, 04.04.2013
OGH: Eine davon abweichende quotenmäßige Aufteilung bedarf einer gesetzlichen Regelung. Derartige Regelungen sind § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt aber keine dieser Normen eine Gesetzesanalogie, noch rechtfertigen alle diese Normen eine Rechtsanalogie für den vorliegenden Fall dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre. Die genannten Normen betreffen durchwegs (punktuelle) Unfallereignisse (Haftpflichtfälle) typischerweise mit einem rasch überschaubaren Kreis von wenigen Geschädigten, deren Ansprüche zumindest im Groben bald abschätzbar sind. Bei der Anlegerentschädigung gibt es regelmäßig eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten, die aus keinem Unfallereignis, sondern einer Insolvenz resultieren.