09.09.2013 Zivilrecht

OGH: Zurückbehaltungsrecht nach ÖNORM B 2110

Das Zurückbehaltungsrecht ist davon unabhängig, ob der Werkbesteller den Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe kannte


Schlagworte: Werkvertragsrecht, ÖNORM, Bauvertrag, Mängel, Zurückbehaltungsrecht
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, ÖNORM B 2110

GZ 10 Ob 65/12z, 29.01.2013

 

OGH: Der von den Revisionswerbern vertretenen Rechtsansicht, die Bestimmung des Punktes 5.41.8 dritter Absatz (nunmehr Pkt 10.4) ÖNORM B2110 habe nur für den Fall Geltung, dass der Auftraggeber die Leistung trotz Kenntnis von verbesserbaren Mängeln übernehme, hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass der maßgebliche Wortlaut der genannten Bestimmung über das eingeschränkte Zurückbehaltungsrecht nicht zwischen Mängeln, die zum Übergabezeitpunkt des Werks bekannt bzw unbekannt waren, unterscheidet, sondern ausschließlich auf die Verbesserbarkeit des Mangels abstellt.