OGH: Zur Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO
Für die Anwendung dieser richterlichen Befugnis muss feststehen, dass einer Partei ein Ersatzanspruch oder eine Forderung dem Grunde nach zusteht, aber der Beweis über die Höhe des Anspruchs gar nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Schwierigkeit zu erbringen ist
§ 273 ZPO
GZ 8 ObA 46/13t, 30.07.2013
OGH: Im Fall der Unmöglichkeit oder besonderer Schwierigkeiten des Beweises der Höhe einer Forderung kann das Gericht nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen, ohne dass den Kläger eine unbedingte Beweislast trifft. Für die Anwendung dieser richterlichen Befugnis muss feststehen, dass einer Partei ein Ersatzanspruch oder eine Forderung dem Grunde nach zusteht, aber der Beweis über die Höhe des Anspruchs gar nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Schwierigkeit zu erbringen ist. Dabei sind die Tatsacheninstanzen gehalten, aus dem gewonnenen Beweismaterial Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zugrunde gelegt werden können.
Das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betrifft eine Ermessensentscheidung, der im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.