11.09.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG

Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung


Schlagworte: Die als erwiesen angenommene Tat
Gesetze:

§ 44a VStG

GZ 2012/02/0103, 24.05.2013

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen zum Ort der gegenständlichen Bauarbeiten sei entgegenzuhalten, dass Arbeiten "im Zusammenhang mit einer Baustelle" an unterschiedlichsten Orten, unter den unterschiedlichsten, für die Anwendung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen relevanten Umständen erfolgen könnten.

 

Dass "in Zusammenhang mit der Baustelle" stehende Arbeiten mit der Umschreibung der Tathandlung "auf der Baustelle in Wien 18, D.-Gasse 4, mit Arbeiten auf dem Dach" in einer den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechenden Weise konkretisiert wären, habe die belBeh in nahezu denkunmöglicher Weise angenommen.

 

Selbst wenn man die von der belBeh in der Bescheidbegründung apodiktisch vertretene und nicht weiter begründete Rechtsansicht interpretieren wollte, dass sich der Tatvorwurf nur auf Arbeiten auf dem Dach beziehen sollten, lasse diese immer noch nicht erkennen, ob sie sich auf Arbeiten auf dem Dach des Hauses D.-Gasse 4 oder auf einem der angrenzenden Häuser, nämlich D.-Gasse 2 und 6, beziehe.

 

VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

 

Unbestritten ist, dass das Haus in der D.-Gasse 4, so wie auch vom Bf ausgeführt, ein Flachdach (und kein Dach mit einer Neigung von mehr als 20 Grad ) besitzt. Ferner ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den von der belBeh getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass sich der Tatvorwurf auf eine Tätigkeit des Arbeitnehmers J. F. auf dem Dach des Hauses D.-Gasse 6 beziehen soll.

 

Durch die unverändert gelassenen Formulierung des Tatvorwurfes "… auf der Baustelle in Wien 18, D.-Gasse 4, mit Arbeiten auf dem Dach …" wird dem Bf jedoch nicht zur Last gelegt, dass die in Rede stehenden Arbeiten auf dem Dach des Hauses ONr. 6 stattgefunden hätten, zumal nur dieses Haus - im Gegensatz zum Haus D.-Gasse 4 - eine entsprechende Dachneigung aufweist. Damit wird jedoch im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt (und auch dem sonstigen Akteninhalt) dem Bf eine Tat zur Last gelegt, die so, wie sie in der spruchgemäß unverändert gebliebenen Tatumschreibung festgehalten wurde, nicht begangen wurde.