OGH: Neues zu Krankentransporten
Für Krankentransportunternehmen gilt der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen nicht, weil die Krankenbeförderung kein Personenbeförderungsgewerbe ist
§ 3 GelegenheitsverkehrsG 1996, § 2 GewO 1994, § 19 Abs 2 ArbVG
GZ 9 Ob A8/13m, 19.03.2013
OGH: Die Frage bleibt, ob die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten mit besonders ausgestatteten Rettungswagen als Taxigewerbe bzw Mietwagengewerbe verstanden werden kann.
Die Erfassung von Rettungs- und Krankentransporten im Begriff des Taxigewerbes scheidet schon nach der Definition des § 3 Abs 1 Z 3 GelegenheitsverkehrsGz 1996 aus, da die PKW ja nicht zu jedermanns Gebrauch bereit gehalten werden, sondern die Krankentransporte auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Rahmen einer Vereinbarung eines Verrechnungsvertrags mit der Sozialversicherung erfolgten.
Gegen die Erfassung im Begriff des Mietwagengewerbes entspricht nun der Umstand, dass es nicht nur um die Beistellung eines Lenkers und eines Kfz geht, sondern um Krankentransporte, bei denen immer auch ein Rettungssanitäter eingesetzt wird. Auch der Kläger war ja als Rettungssanitäter ausgebildet und tätig. Zufolge § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG) findet die GewO auf die Ausübung des Sanitäterberufs keine Anwendung (ähnlich § 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes). Die Tätigkeit des Rettungssanitäters umfasst zufolge § 9 SanG ua die Übernahme sowie die Übergabe der Patienten oder der betreuten Personen iZm einem Transport. Ferner gehören dazu lebensrettende Sofortmaßnahmen wie etwa die Beurteilung, Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Defibrillationen oder die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist in §§ 14 ff SanG geregelt. Diese spezifische, auf gesundheitliche Rettungsmaßnahmen abgestellte Ausrichtung gibt der erbrachten Leistung die wesentliche Prägung. Dies spricht aber dafür, dass Rettungs- und Krankentransporte nicht im Begriff des Mietwagengewerbes iSd Kollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) erfasst sind.
Es ergibt sich damit schon aus der eigenen Definition des fachlichen Anwendungsbereichs dieses Kollektivvertrags, dass diese Tätigkeit nicht vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfasst ist. Schon deshalb bleibt es bei der Anwendung des gesatzten Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2010, BGBl II 2011/188. Die Satzung bezieht sich ja ausdrücklich auf Rettungs- und Krankentransporte.