OGH: Keine Rechtsmittellegitimation einer Person, die Sachwalterverfahren anregt
Jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, hat keine Rechtsmittellegitimation.
§ 117 AußStrG, §§ 123 ff AußStrG, § 127 AußStrG
GZ 1 Ob 215/07k, 22.10.2007
Der Antragsteller "beantragte" die Bestellung eines Sachwalters für eine bestimmte Person, damit dieser ein ihm und dem Antragsteller gemeinsam von einem Dritten gemachtes Schenkungsversprechen annehmen kann. Das Erstgericht bestellte keinen Sachwalter. Der Antragsteller erhebt gegen die Note des Erstgerichtes ein Rechtsmittel.
OGH: Nach § 117 Abs 1 AußStrG steht ausschließlich dem Betroffenen selbst ein Antragsrecht zu. Personen, die die Bestellung eines Sachwalters nur anregen, haben weder Antragslegitimation noch Parteistellung.
Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet, da ansonsten durch die bloße Bezeichnung der Eingabe als "Antrag" das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Modell umgangen werden könnte.
Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen; soll der nach seinen Behauptungen mitbegünstigte Antragsteller nach dem Willen des Schenkungsversprechers eine Zuwendung nur im Falle einer Sachwalterbestellung erhalten, so hängt seine Rechtsposition vom Ergebnis des Verfahrens ab, ohne dass er deshalb das Recht hätte, auf dieses Einfluss zu nehmen.