OGH: Bindungswirkung - noch nicht rechtskräftiger Steuerbescheid
Selbst wenn ein Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist
§ 190 ZPO
GZ 2 Ob 210/07g, 27.03.2008
OGH: Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung 4 Ob 94/06m verwiesen. Danach kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld allein zuständigen Behörde an. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung bindet grundsätzlich der Spruch rechtskräftiger rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden die Gerichte infolge der dadurch gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (4 Ob 94/06m). Selbst wenn ein solcher Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist. Mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid hat daher der Abgabenschuldner einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
Nach den Grundsätzen dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher schon mit dem Vorliegen des (erstinstanzlichen) Steuerbescheids unter den sonstigen Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden zu bejahen.