OGH: Zur Frage, ob es einer Verbesserung bedarf, wenn statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt wurde
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll
§ 467 ZPO, § 506 ZPO
GZ 3 Ob 156/08z, 19.11.2008
In ihrem Revisionsrekurs bezweifeln die Betreibenden die Grundlage für die abändernde Entscheidung zweiter Instanz, weil die Verpflichteten nur einen Aufhebungsantrag gestellt hätten und weisen zudem darauf hin, dass eine Bindungswirkung des Beschlusses des Rekursgerichts nicht bestehe, weil dessen Rechtsauffassung unrichtig sei.
OGH: Es bedarf keiner Verbesserung, wenn statt eines Abänderungsantrags ein Aufhebungsantrag gestellt wurde, jedoch nach dem Inhalt des Rechtsmittels kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll, was bei einem Antrag auf ersatzlose Aufhebung evident ist.
Nicht bloß prozessleitende Beschlüsse sind auch im Exekutionsverfahren der materiellen Rechtskraft fähig, was insbesondere auch für die Aufschiebung der Exekution anordnende Beschlüsse gilt. Schon deshalb kann es auf eine allfällige Unrichtigkeit des zweitinstanzlichen Aufschiebungsbeschlusses im vorliegenden Fall nicht ankommen.