OGH: Zur Anfechtbarkeit des Verwerfungsbeschlusses über eine Unzuständigkeitseinrede
Nur wenn über eine Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wird, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, ist der Verwerfungsbeschluss selbständig anfechtbar
§ 261 ZPO
GZ 8 Ob 108/09d, 29.09.2009
OGH: § 261 Abs 1 ZPO ordnet an, dass dann, wenn über eine Einrede ua der Unzuständigkeit iVm der Hauptsache verhandelt wurde, eine die Einrede abweisende Entscheidung nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen ist.
§ 261 Abs 2 ZPO sieht für die "auf Grund abgesonderter Verhandlung" verworfenen Einreden vor, dass der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen kann, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Fall ist die verkündete Entscheidung auch nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen, und kann auch nur mittels des gegen diese Entscheidung offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Nach stRsp wird eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Dies bedeutet, dass tatsächlich nur dann, wenn über eine Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, der Verwerfungsbeschluss selbständig anfechtbar ist. Der wesentliche Vorteil einer abgesonderten Verhandlung samt abgesonderter Ausfertigung und damit selbständiger (sofortiger) Bekämpfbarkeit wird va darin gesehen, dass bei offenbar begründeten Prozesseinreden ein kostenverursachendes Verhandeln in der Hauptsache vermieden und auch bei strittigen Rechtsfragen iZm der Zuständigkeit durch eine Vorwegentscheidung der Zuständigkeitsfrage und deren Überprüfbarkeit im Instanzenzug ein unnötiger Prozessaufwand hintangehalten werden kann.