OGH: Zur Frage, inwieweit Leasingentgelte für Superädifikate, die auf in die Sondermasse fallenden Liegenschaften errichtet wurden, zur Förderung des Verkaufs dieser Liegenschaften Sondermassekosten darstellen können
Wesentlich ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss; allein die allgemeine "Günstigkeit" für die Veräußerung der Liegenschaft kann - soweit der Absonderungsgläubiger nicht zustimmt - Kosten, die sich nicht unmittelbar auf die Liegenschaft beziehen, nicht zu Sondermassekosten iSd § 49 KO machen
§ 49 KO
GZ 8 Ob 105/09p, 18.02.2010
Im Verfahren über den vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf sind noch die von ihm als Sondermassekosten begehrten Leasingentgelte aus dem von ihm aufrecht erhaltenen Leasingvertrag über den "Bauhof" strittig. Der Masseverwalter stützte deren Qualifikation als Sondermassekosten zusammengefasst darauf, dass er durch die Auflösung des Leasingvertrags die Verfügungsmöglichkeit über das Superädifikat "Bauhof" endgültig aufgegeben und sich damit der Möglichkeit einer besseren Verwertung hinsichtlich der Liegenschaft begeben hätte. Ohne das Superädifikat hätte ein allfälliger Erwerber nur 2.700 EUR zuzüglich USt pro Monat an Bestandzins für die nächsten ca 20 Jahre erhalten. Der Kaufpreis von 80,87 EUR/m2 sei nur durch eine gemeinsame Verwertung des Grundstücks und des Superädifikats erzielbar gewesen. Zwar hätten dadurch auch die allgemeine Konkursmasse und die Leasinggeberin profitiert, aber ebenso die Absonderungsgläubigerin. Ex ante betrachtet seien die Leasingentgelte nicht unzweckmäßig gewesen.
OGH: Nach § 49 Abs 1 KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger die Kosten der "besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung" der Sondermasse zu berichtigen. Als Sondermassekosten werden solche Kosten verstanden, die sich auf eine Sondermasse iSd § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung nach § 46 KO erfüllen und gem § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. Wesentlich ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss.
Zutreffend hat das Berufungsgericht festgehalten, dass der OGH in der Entscheidung zu 8 Ob 113/06k als wesentlich hervorgehoben hat, ob die Kosten durch die Sondermasse verursacht wurden, also nicht entstanden wären, wenn die Sondermasse nicht zum Konkurs gehört hätte. So kann der Entscheidung des OGH zu 8 Ob 113/06k entnommen werden, dass etwa Betriebskosten, wie Kanalbereitstellungsgebühren, Klärgebühren, Versicherungsprämien aber auch objektbezogene Grundsteuer als von der Sondermasse verursacht und bei einer ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig zu beurteilen sind.
Hier wäre auch dann, wenn die Liegenschaft nicht zum Konkurs gehört hätte oder bereits verkauft worden wäre, das Entgelt aus dem Leasingvertrag für das Superädifikat, das nicht in die Sondermasse fiel, zu bezahlen gewesen. Die Überlegungen des Revisionsrekurses gehen in Richtung einer rein wirtschaftlichen "Sinnhaftigkeit" der Vorgehensweise des Masseverwalters, weisen aber keine Kausalität der Sondermasse für die geltend gemachten Kosten nach.