OGH: Abgehen des Berufungs- / Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung
Ein Abgehen des Berufungs- und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt
§§ 470 ff ZPO, §§ 526 f ZPO
GZ 9 Ob 53/09y, 28.07.2010
OGH: Ein Abgehen des Berufungs- und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. Dies ist hier der Fall. Das Berufungs- und Rekursgericht war in der vorliegenden Entscheidung nicht mehr an seine früher vertretene Rechtsauffassung gebunden, weil der OGH in der Zwischenzeit gegenteilig entschieden hat.