OGH: EuGVVO iZm Unterhaltsherabsetzungsantrag
Dem Unterhaltsschuldner, der wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung des Unterhaltstitels anstrebt, steht nur die internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO, nämlich am Beklagtenwohnsitz, offen; das angerufene Gericht darf eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten bzw Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen
Art 1 EuGVVO, Art 2 EuGVVO, Art 24 EuGVVO, Art 22 EuGVVO
GZ 2 Ob 94/10b, 24.08.2010
OGH: Art 1 Abs 1 EuGVVO - dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gelten - erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche, worunter auch Unterhaltsansprüche fallen. Das gilt auch für Abänderungsklagen, für die die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsieht. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Bei einer neuerlichen Klage (hier: Herabsetzungsantrag) ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen.
Dem Unterhaltsschuldner, der wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung des Unterhaltstitels anstrebt, steht nur die internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO, nämlich am Beklagtenwohnsitz, offen.
Gem Art 24 EuGVVO wird ein Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, dadurch zuständig, dass sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art 22 ausschließlich zuständig ist.
Das angerufene Gericht darf daher im Anwendungsbereich der EuGVVO eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten bzw Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. Dies gilt auch für den vorliegenden Herabsetzungsantrag.