OGH: Die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen
Im vorliegenden Fall (Beschluss vom 28.9.2004, Gz 4 Ob 169/04p) hat der Verein "AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft Schutzgemeinschaft für Handel, Gewerbe und Industrie" (www.akv.at), ein seit 1924 tätiger Gläubigerschutzverband, die Firma "Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH" (www.akvermittlung.at), errichtet im Jahre 2002, auf Unterlassung der kennzeichnenden Verwendung der Bezeichnung "AKV" geklagt. Die Beklagte hat sich "AKV" als Wort-Bildmarke eintragen lassen, und verwendet diese für Werbezwecke in Zeitschriften, auf Hinweisschildern, auf ihrer Homepage sowie in der Geschäftskorrespondenz.Die Klägerin brachte hervor, dass die Beklagte die die Klägerin kennzeichnende Kurzbezeichnung "AKV" sowohl auf ihrer Homepage als auch bei Bewerbung ihrer Dienstleistungen in Zeitschriften verwende. Sie greife damit in verwechslungsfähiger Weise in das Namensrecht der Klägerin ein. Verwechslungsgefahr bestehe vor allem deshalb, weil beide Streitteile im Kreditwesen tätig seien. Es entstehe der irreführende Eindruck, die Klägerin sei (auch) Kreditvermittlerin. Zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens berief sich die Klägerin auf §§ 43 ABGB, 9 UWG und 80 UrhG.
Der OGH bejahte eine Verwechslungsgefahr. In seiner Begründung führt er wie folgt aus:
Nicht nur die Firma mit ihrem vollen Wortlaut, sondern auch eine - prioritätsältere - schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Sie ist dann selbständig geschützt, wenn sie als solches zur Kennzeichnung des Unternehmens gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, ihren Träger von anderen zu unterscheiden, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt hat. Diese nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen. Angesichts des Sachverhalts ist nicht zweifelhaft, dass die Abkürzung "AKV" als die Klägerin kennzeichnendes "Firmen"schlagwort den Schutz nach § 9 Abs 1 UWG genießt. Ihm steht die prioritätsjüngere Wort-Bildmarke der Beklagten gegenüber, die eine dem Zeichen der Klägerin gleiche Buchstabenfolge "AKV" (gleichfalls in Großbuchstaben) enthält.Verwechslungsgefahr - als Voraussetzung des Unterlassungsanspruches - ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dies bedeutet, dass auch die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Dabei kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt. Dabei sind die die Zeichen unterscheidenden und prägenden Elemente ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenenEinzelheiten achtet.Anwendung auf das Zeichen "AKV": Die Wort-Bildmarke der Beklagten enthält die seit Jahrzehnten alsFirmenschlagwort der Klägerin bekannte Abkürzung "AKV" unverändert und ebenfalls in Großbuchstaben geschrieben. Das Firmenschlagwort der Klägerin prägt auch die Marke der Beklagten. Der wesentlich kleinergeschriebene und unauffällige Firmenwortlaut tritt - ebenso wie die Farbgestaltung der Marke - demgegenüber völlig in den Hintergrund.Die Beklagte, die über die Gewerbeberechtigung als Vermögensberater verfügt, verwendet ihre Marke im Zusammenhang mit der Vermittlung von Privat-, Auto-, Hypothekar- und Wohnungskrediten an Privatpersonen. Sie benützt die Marke daher auch im Geschäftsverkehr mit Verkehrskreisen, die mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen stehen, so etwa Banken oder Versicherungen. Die Klägerin vertritt zwar die Interessen von Großkunden, aber auch jene von Handel und Gewerbe und auch von Privaten im Zusammenhang mit Forderungsausfällen, die diese bei Insolvenz erleiden. Auf Grund dieser Überschneidungen kann somit nicht voneiner durchgreifenden Branchenverschiedenheit die Rede sein. Die Dienstleistungen der Streitteile sind daher keineswegs so weit voneinander entfernt, dass die beteiligten Verkehrskreise ungeachtet des in die Marke derBeklagten aufgenommenen Firmenschlagworts der Klägerin nicht mehr auf das Vorhandensein wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge schließen könnten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise (zu denen Unternehmen wie auch Privatpersonen zählen) die von der Beklagten gewählte Bezeichnung als Hinweis auf eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung beider Unternehmen verstehen. Von Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn ist daher jedenfalls auszugehen.Das auf die Unterlassung der kennzeichnenden Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin gerichtete Gebot ist daher berechtigt und - § 9 Abs 1 UWG entsprechend - in Bezug auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu erlassen; das darüber hinausgehende allgemeine Begehren ist abzuweisen. Die Verletzungshandlung der Beklagten besteht in der Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin als Bestandteil ihrer Marke, nicht aber in der Verwendung im Rahmen ihrer Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird. Eine entsprechende Verdeutlichung des Unterlassungsgebotes scheint daher angezeigt.