11.08.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Die Preise, die die nationalen Regulierungsbehörden für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Rufnummernübertragbarkeit gem Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie festzusetzen hat, umfasst sowohl die Verkehrskosten der übertragenen Nummern als auch die Einrichtungskosten


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, Rufnummernmitnahme, Mobilfunkbetreiber, Regulierungsbehörde
Gesetze:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51)

Mit Urteil vom 13.07.2006 zur GZ C-438/04 hat sich der EuGH mit den Kosten der Rufnummernmitnahme bei Mobiltelefonen befasst:

Die belgische Regulierungsbehörde legte die Einrichtungskosten für jede erfolgreich von einem Betreiber auf einen anderen übertragene Mobiltelefonnummer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. Oktober 2005 auf 3,86 Euro für eine einfache Anlage und auf 23,41 Euro für eine komplexe Anlage fest. Ein Mobilfunkbetreiber sah diese Kosten als zu hoch an.

Dazu der EuGH: Die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie betrifft die Verkehrskosten der übertragenen Nummern und die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen. Art 30 Abs 2 der Richtlinie steht dem Erlass einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, mit der anhand eines theoretischen Kostenmodells die Höchstbeträge festgelegt werden, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen.