06.10.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Eine Werbung kann auch dann objektiv vergleichend sein, wenn die verglichenen Produkte und Preise nicht ausdrücklich und umfassend in der Werbeaussage genannt werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, objektiv vergleichende Werbung
Gesetze:

Art 3a Abs 1 lit a, b und c der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung

In seinem Urteil vom 19.09.2006 zur GZ C-356/04 hat sich der EuGH mit der objektiv vergleichenden Werbung befasst:

EuGH: Art 3a Abs 1 lit c ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Bedingung, dass die Werbung die Eigenschaften der betreffenden Waren "objektiv vergleicht", beim Vergleich der Preise eines von Supermarktketten verkauften Sortiments vergleichbarer Waren des täglichen Bedarfs oder beim Vergleich des allgemeinen Niveaus der Preise, die sie im Rahmen des Sortiments der von ihnen verkauften vergleichbaren Produkte anwenden, nicht bedeutet, dass die verglichenen Produkte und Preise, also die des Werbenden und die aller seiner in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber, Gegenstand einer ausdrücklichen und umfassenden Nennung in der Werbeaussage sein müssen.